Die erste Diagnose - Was nun?

Bitte lesen Sie unbedingt unser Vorwort bevor Sie hier weiterlesen!

Übersicht:

1. Rechtsschutzversicherung
2. Schwerbehindertenausweis
3. Finanzamt
4. Erziehungsgeld
5. Wohngeld
6. Pflegegeld
7. Blindengeld


1. Das wohl (leider) Wichtigste ist eine sehr gute Rechtschutzversicherung. Die antragsprüfenden Fachärzte der Ämter verstehen sich sehr gut auf Allgemeinmedizin und das Behindertenrecht (das leider hauptsächlich nur auf Erwachsene oder Berufsanfänger zielt) und können dies auch sehr gut beurteilen, aber die wenigen Spezialisten für seltene Augenkrankheiten und –Behinderungen arbeiten nun mal hauptsächlich in den großen (Universitäts-) Kliniken in Deutschland. So kommt es bei Anträgen oftmals (mangels Fachkenntnis) zu Ablehnungen oder Mindereinstufungen bei gesetzlich zustehenden Leistungen. Da bleibt einem meistens nur der Gang zu einem Rechtsberater der sich im Behinderten- und Sozialrecht zu Hause fühlt, um Widerspruch einzulegen. Die unserer Erfahrung nach besten Rechtsanwälte in dieser Kategorie sind wohl fast ausschließlich im VDK zu finden. Der VDK bietet allen Mitgliedern einen kostenlosen Rechtsbeistand an. Die Rechtsanwälte des VDK sind die wohl besten Spezialisten im Behinderten- und Sozialrecht und erkämpfen so meistens das, was einem auch rechtlich auch zusteht. Wir empfehlen somit als wichtigsten und ersten Schritt Mitglied im VDK zu werden. Dies ist vergleichbar günstig (z. Z. € 4,50/Monat, mitversicherte Ehe-/Lebenspartner oder Kind zusätzlich € 2,25/Monat) und macht sich auch bei bereits bestehender Versicherung schnell bezahlt.

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2. Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis. Dies können Sie bei dem Ihnen zuständigen Versorgungsamt in Ihrer Stadt oder Landkreis vornehmen. Lassen Sie sich vom Facharzt, am besten des Spezialisten einer (Uni-) Klinik, sämtliche Befunde und eine Bescheinigung über den Grad der Behinderung für den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis aushändigen. Für Letzteres kann er eine geringe Gebühr verlangen. Legen Sie dies und alle ärztlichen Befunde, die Sie bis jetzt von allen Ärzten (in Bezug auf die Augenkrankheit) erhalten haben, dem Antrag bei. Wichtig: Liegt die Augenerkrankung nachweislich schon ab Geburt des Kindes vor (lassen Sie sich eventuell von Ihrem Arzt zur Bestätigung an eine Gen-Beratung überweisen), lassen Sie sich dieses vom Arzt bescheinigen und beantragen Sie den Schwerbehindertenausweis rückwirkend ab Geburt!
Nun müssen Sie leider ein paar Wochen auf das Resultat warten!
Wenn Sie den Schwerbehindertenausweis erhalten haben, geht es daran ihn auf seine Merkmale zu überprüfen. Wurde er rückwirkend ab Geburt ausgestellt (nur wenn dies im Falle Ihres Kindes so ist und auch beantragt wurde)? Ist der GdB („Grad der Behinderung“ in %) angemessen? Wurde bei seiner Berechnung nicht nur die Augenkrankheit selbst sondern auch die eventuellen Entwicklungsstörungen in z.B. der Motorik (Ergotherapie?) und/oder der Sprache (Logopädie?) oder eine Gesichtsfeld-Einschränkung berücksichtigt? Ist das Kind (auch wenn es mal älter wird) eventuell nicht in der Lage selbständig am Straßenverkehr teilzunehmen (Merkmal „B“ für Begleitung) und dazu Hilflos (Merkmal „H“)? Je nach Augen-Behinderung sollte ein GdB von mind. 60 – 90% erreicht werden. Sollten Sie das Gefühl haben, die bescheinigten Merkmale und der GdB ist zu gering ausgefallen, hohlen Sie sich fachlichen Rat vom Spezialisten (Thema VDK, siehe Punkt 1 oben) und legen gegebenenfalls Einspruch ein, es lohnt sich meistens!
Nähere Informationen zum Schwerbehindertenausweis, seinen Merkmalen und seinen Vorzügen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Mit dem endgültigen(!) Schwerbehindertenausweis geht es dann weiter mit den folgenden Punkten:

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3. Das Finanzamt: Eltern von behinderten Kindern stehen bei der Steuerberechnung unter Anderem bestimmte Freibeträge (abhängig vom GdB) zu.
Lassen Sie sich vom Arbeitgeber vorübergehend Ihre bereits abgegebene Lohnsteuerkarte aushändigen. Lassen Sie sich beim Finanzamt durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises den entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen und geben diese Ihrem Arbeitgeber wieder zurück. Ab dem nächsten Monat müssen Sie weniger Einkommensteuer entrichten!

Sollte der Schwerbehindertenausweis rückwirkend ab Geburt gültig sein, beantragen Sie beim Finanzamt mit der Kopie dieses Ausweises schriftlich eine Neuberechnung der Steuerbescheide auf Grund der neu festgestellten Behinderung der zurückliegenden Jahre bis zur Geburt Ihres Kindes! Sie werden sehen, es wird sich lohnen!

Behinderte Personen mit dem Merkmal „G“ (auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt) steht gesetzlich eine Kfz-Steuerermäßigung von 50% zu. Mit den Merkmalen „H“, „Bl“ oder „aG“ können diese eine komplette Kfz-Steuerbefreiung beantragen! Allerdings muss das Fahrzeug auch auf die behinderte Person zugelassen sein. Auch darf das Fahrzeug nur im Beisein oder von der behinderten Person selbst (was bei einem Kind wohl unmöglich ist) benutzt werden bis auf folgende wichtige Ausnahme: Wenn die Nutzung des Fahrzeuges dem Wohle des Behinderten dient, ist auch eine Nutzung durch eine andere Person erlaubt. Dies kann sein z.B. die Fahrt zur Arbeitsstelle des Elternteiles um somit den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen oder z.B. Einkäufe für den Lebensunterhalt des Kindes. Diese Ausnahme im Gesetzestext kann man sehr weich auslegen und man muss als Elternteil bei einer Fahrzeugkontrolle auch dementsprechend argumentieren können. Wenn Sie sich dessen bewusst sind und eine Kfz-Steuerermäßigung oder –Befreiung erhalten möchten, gehen Sie wie folgt vor:
Melden Sie Ihr Fahrzeug bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auf Ihr behindertes Kind um (Das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle!). Das muss allerdings mit Ihrer Kfz-Versicherung vorher abgesprochen sein (Die meisten Kfz-Versicherer akzeptieren den Unterschied Versicherungsnehmer - Zugelassene Person bei behinderten Familienangehörigen!). Lassen Sie Sich bei Ihrem Finanzamt im neu ausgestelltem Fahrzeugschein die Steuerermäßigung bzw. –Befreiung unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises eintragen. Sie werden in den folgenden Tagen eine Kfz-Steuer-Neuberechnung mit einer Steuerrückzahlung zugeschickt bekommen!

Wichtig: Eine rückwirkend ab Geburt festgestellte Behinderung unterliegt nicht der Verjährungsfrist! Sollte Ihr Antrag aus Gründen der Verjährung abgelehnt werden legen Sie schriftlich Einspruch ein! Und haben Sie Nachsicht - auch junge Finanzbeamte müssen noch dazulernen!

Weitere nützliche Tipps zum Thema Finanzamt haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

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4. Erziehungsgeld: Erhielten oder erhalten Sie noch Erziehungsgeld? Der Berechnung des Erziehungsgeldes liegt oder lag Ihr Einkommen zu Grunde. Dieses Einkommen wird bei der Berechnung (wie bei der Berechnung der Einkommensteuer auch) durch einen Behinderten-Freibetrag verringert. Auch wenn Sie auf Grund eines zu hohen Einkommens kein Erziehungsgeld erhalten haben (Ihr Antrag wurde abgelehnt), kann dieser Freibetrag unter Umständen ein geringfügiges Erziehungsgeld mit sich bringen. Beantragen Sie (wie bei der Einkommensteuer-Berechnung) mit Kopie des Schwerbehindertenausweises rückwirkend ab Feststellung der Behinderung (bzw. ab Geburt) eine Neuberechnung auf Grund der neu festgestellten Behinderung.

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5. Wohngeld: Genauso wie beim Erziehungsgeld können Sie diesen staatlichen Anspruch rückwirkend ab Ausstellung (Geburt?) des Schwerbehindertenausweises nach- bzw. neuberechnen lassen. Eine rückwirkende Nachberechnung ist allerdings auch hier nur möglich, wenn in diesem Zeitraum (Nachberechnungszeitraum) bereits Wohngeld beantragt wurde (auch wenn diese Leistung auf Grund eines zu hohen Einkommens verwehrt wurde).

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6. Pflegegeld: Haben Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht auch darüber nachgedacht, nach Ihrem Erziehungsurlaub wieder in Ihrer alten Arbeitsstelle normal weiterarbeiten zu können? Nun, durch die Sehbehinderung Ihres Kindes und die dadurch resultierenden Folgen ist dies oftmals nur noch eingeschränkt möglich! Das Kind leidet durch die Sehbehinderung möglicherweise zudem auch noch z.B. an einer Fehlentwicklung der Motorik und des Sprechens und muss auch noch neben dem Kindergarten oder Schule an verschiedenen Therapien teilnehmen, zu denen Sie es begleiten müssen. Es macht Ihnen mehr Arbeit als ein „normal entwickeltes“ Kind im vergleichbaren Alter! Letzteren Satz sollten Sie sich mehrmals durchlesen und am Besten auch noch „unter’s Kopfkissen legen“! Denn:
Der Plegegeldantrag bei Ihrer Krankenkasse wird durch Ärzte geprüft, die den Antrag gerne zurückweisen, da Ihr Kind als solches ja sowieso eine Mehrarbeit darstellt! Genau an diesem Punkt sollten Sie sich bei Ihrem Antrag auf Pflegegeld Stufe I mal genau die Unterschiede (zeitlicher Mehraufwand) zu einem „normal entwickelten Kind“ am besten schriftlich aufzeichnen. Machen Sie sich Notizen mit dem zeitlichen Aufwand. Ihr Kind „verkleckert“ täglich mehrmals die Tischdecke des Esstisches und seine Kleidung wegen der Fehlsichtigkeit? Folge: Zeitlicher Mehraufwand für Wäschewaschen! Ihr Kind muss mehrmals wöchentlich zu Therapien? Folge: Zeitlicher Mehraufwand für Sie! Dem Kind müssen Sie wegen seiner Fehlsichtigkeit noch beim Ankleiden / Zuknöpfen / Schuhe anziehen und / oder dem Toilettengang helfen? Folge: Zeitlicher Mehraufwand gegenüber einem „normal entwickelten“ Kind! Dies sind nur wenige Beispiele, aber machen Sie sich mal Gedanken und notieren Sie sich ALLES, auch wenn es sich nur um 2 oder 3 Minuten im Einzelnen handelt. Sie werden sehen, wie viele Minuten Sie am Tag im Gesamten einen Mehraufwand gegenüber einem „normal entwickelten“ Kind haben!
Wir haben Ihnen eine beispielhafte Check-Liste dazu hier mal vorbereitet.
Wenn Sie einen Mehraufwand im Umfang von mehreren Stunden in der Woche (Das kommt unter Umständen schneller zusammen als man glaubt!) aufzeichnen und bei der Prüfung des Antrages (persönlicher Besuch der Krankenkasse) aufweisen können, haben sie beste Chancen auf Genehmigung der Pflegestufe I! Das bedeutet eine monatliche finanzielle Unterstützung der Pflegekasse von € 205 zu Ihrer Haushaltkasse als Ausgleich zu Ihren finanziellen Einbußen, da Sie nicht mehr „voll“ Arbeiten gehen können! Von Ihrer Pflegekasse (Krankenkasse) wird für den Aufwand der Pflege (mindestens 14 Stunden in der Woche) ein (wenn auch geringer) Beitrag in Ihre staatliche Rentenkasse einbezahlt. Dazu können Sie, ohne den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe I zu verlieren zusätzlich bis zu 30 Stunden in der Woche einer Nebentätigkeit nachgehen. Bei einer Ablehnung des Antrages ist Ihnen hier wieder gerne Ihr Rechtsberater des VDK behilflich. Er wird die Plegestufe I für Ihr Kind sicherlich durchsetzten können!
Nähere Informationen zum Thema Pflegegeld haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

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7. Landesblindengeld:

Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (2%) beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung entsteht ihnen ein vielfältiger materieller Mehraufwand. Zum Ausgleich ist sowohl im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung von Blindenhilfe vorgesehen:

Nähere Info's und Adressen hierzu in unserer Spezialseite Blindengeld



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