Die erste Diagnose - Was
nun?
Bitte
lesen Sie unbedingt unser
Vorwort bevor Sie hier
weiterlesen!
Übersicht:
1.
Rechtsschutzversicherung
2.
Schwerbehindertenausweis
3.
Finanzamt
4.
Erziehungsgeld
5.
Wohngeld
6.
Pflegegeld
7.
Blindengeld
1. Das wohl (leider) Wichtigste
ist eine sehr gute Rechtschutzversicherung.
Die antragsprüfenden Fachärzte der Ämter verstehen
sich sehr gut auf Allgemeinmedizin und das
Behindertenrecht (das leider hauptsächlich nur auf
Erwachsene oder Berufsanfänger zielt) und können dies
auch sehr gut beurteilen, aber die wenigen Spezialisten
für seltene Augenkrankheiten und Behinderungen
arbeiten nun mal hauptsächlich in den großen
(Universitäts-) Kliniken in Deutschland. So kommt es bei
Anträgen oftmals (mangels Fachkenntnis) zu Ablehnungen
oder Mindereinstufungen bei gesetzlich zustehenden
Leistungen. Da bleibt einem meistens nur der Gang zu
einem Rechtsberater der sich im Behinderten- und
Sozialrecht zu Hause fühlt, um Widerspruch einzulegen.
Die unserer Erfahrung nach besten Rechtsanwälte in
dieser Kategorie sind wohl fast ausschließlich im VDK zu finden.
Der VDK bietet allen Mitgliedern einen kostenlosen
Rechtsbeistand an. Die Rechtsanwälte des VDK sind die
wohl besten Spezialisten im Behinderten- und Sozialrecht
und erkämpfen so meistens das, was einem auch rechtlich
auch zusteht. Wir empfehlen somit als wichtigsten und
ersten Schritt
Mitglied im VDK zu
werden. Dies ist
vergleichbar günstig (z. Z. 4,50/Monat,
mitversicherte Ehe-/Lebenspartner oder Kind zusätzlich
2,25/Monat) und macht sich auch bei bereits
bestehender Versicherung schnell bezahlt.
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2. Der Antrag auf einen
Schwerbehindertenausweis. Dies können Sie bei
dem Ihnen zuständigen Versorgungsamt in Ihrer Stadt oder
Landkreis vornehmen. Lassen Sie sich vom Facharzt, am
besten des Spezialisten einer (Uni-) Klinik, sämtliche
Befunde und eine Bescheinigung über den Grad der
Behinderung für den Antrag auf einen
Schwerbehindertenausweis aushändigen. Für Letzteres
kann er eine geringe Gebühr verlangen. Legen Sie dies
und alle ärztlichen Befunde, die Sie bis jetzt von allen
Ärzten (in Bezug auf die Augenkrankheit) erhalten haben,
dem Antrag bei. Wichtig: Liegt die Augenerkrankung
nachweislich schon ab Geburt des Kindes vor (lassen Sie
sich eventuell von Ihrem Arzt zur Bestätigung an eine
Gen-Beratung überweisen), lassen Sie sich dieses vom
Arzt bescheinigen und beantragen Sie den
Schwerbehindertenausweis rückwirkend ab Geburt!
Nun müssen Sie leider ein paar Wochen auf das Resultat
warten!
Wenn Sie den Schwerbehindertenausweis erhalten haben,
geht es daran ihn auf seine Merkmale zu überprüfen.
Wurde er rückwirkend ab Geburt ausgestellt (nur wenn
dies im Falle Ihres Kindes so ist und auch beantragt
wurde)? Ist der GdB (Grad der Behinderung
in %) angemessen? Wurde bei seiner Berechnung nicht nur
die Augenkrankheit selbst sondern auch die eventuellen
Entwicklungsstörungen in z.B. der Motorik
(Ergotherapie?) und/oder der Sprache (Logopädie?) oder
eine Gesichtsfeld-Einschränkung berücksichtigt? Ist das
Kind (auch wenn es mal älter wird) eventuell nicht in
der Lage selbständig am Straßenverkehr teilzunehmen
(Merkmal B für Begleitung) und dazu Hilflos
(Merkmal H)? Je nach Augen-Behinderung sollte
ein GdB von mind. 60 90% erreicht werden. Sollten
Sie das Gefühl haben, die bescheinigten Merkmale und der
GdB ist zu gering ausgefallen, hohlen Sie sich fachlichen
Rat vom Spezialisten (Thema VDK, siehe Punkt 1 oben) und
legen gegebenenfalls Einspruch ein, es lohnt sich
meistens!
Nähere Informationen zum Schwerbehindertenausweis,
seinen Merkmalen und seinen Vorzügen haben wir Ihnen
hier
zusammengestellt.
Mit dem endgültigen(!) Schwerbehindertenausweis geht es
dann weiter mit den folgenden Punkten:
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3. Das Finanzamt: Eltern von
behinderten Kindern stehen bei der Steuerberechnung unter
Anderem bestimmte Freibeträge (abhängig vom GdB) zu.
Lassen Sie sich vom Arbeitgeber vorübergehend Ihre
bereits abgegebene Lohnsteuerkarte aushändigen. Lassen
Sie sich beim Finanzamt durch Vorlage des
Schwerbehindertenausweises den entsprechenden Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte eintragen und geben diese Ihrem
Arbeitgeber wieder zurück. Ab dem nächsten Monat
müssen Sie weniger Einkommensteuer entrichten!
Sollte der Schwerbehindertenausweis rückwirkend ab
Geburt gültig sein, beantragen Sie beim Finanzamt mit
der Kopie dieses Ausweises schriftlich eine Neuberechnung
der Steuerbescheide auf Grund der neu festgestellten
Behinderung der zurückliegenden Jahre bis zur Geburt
Ihres Kindes! Sie werden sehen, es wird sich lohnen!
Behinderte Personen mit dem Merkmal G (auf
dem Schwerbehindertenausweis vermerkt) steht gesetzlich
eine Kfz-Steuerermäßigung von 50% zu. Mit den Merkmalen
H, Bl oder aG können
diese eine komplette Kfz-Steuerbefreiung beantragen!
Allerdings muss das Fahrzeug auch auf die behinderte
Person zugelassen sein. Auch darf das Fahrzeug nur im
Beisein oder von der behinderten Person selbst (was bei
einem Kind wohl unmöglich ist) benutzt werden bis auf
folgende wichtige Ausnahme: Wenn die Nutzung des
Fahrzeuges dem Wohle des Behinderten dient, ist auch eine
Nutzung durch eine andere Person erlaubt. Dies kann sein
z.B. die Fahrt zur Arbeitsstelle des Elternteiles um
somit den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen oder
z.B. Einkäufe für den Lebensunterhalt des Kindes. Diese
Ausnahme im Gesetzestext kann man sehr weich auslegen und
man muss als Elternteil bei einer Fahrzeugkontrolle auch
dementsprechend argumentieren können. Wenn Sie sich
dessen bewusst sind und eine Kfz-Steuerermäßigung oder
Befreiung erhalten möchten, gehen Sie wie folgt
vor:
Melden Sie Ihr Fahrzeug bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle
auf Ihr behindertes Kind um (Das Alter des Kindes spielt
dabei keine Rolle!). Das muss allerdings mit Ihrer
Kfz-Versicherung vorher abgesprochen sein (Die meisten
Kfz-Versicherer akzeptieren den Unterschied
Versicherungsnehmer - Zugelassene Person bei behinderten
Familienangehörigen!). Lassen Sie Sich bei Ihrem
Finanzamt im neu ausgestelltem Fahrzeugschein die
Steuerermäßigung bzw. Befreiung unter Vorlage des
Schwerbehindertenausweises eintragen. Sie werden in den
folgenden Tagen eine Kfz-Steuer-Neuberechnung mit einer
Steuerrückzahlung zugeschickt bekommen!
Wichtig: Eine rückwirkend ab Geburt
festgestellte Behinderung unterliegt nicht der Verjährungsfrist! Sollte
Ihr Antrag aus Gründen der Verjährung abgelehnt werden legen Sie schriftlich
Einspruch ein! Und haben Sie Nachsicht - auch junge Finanzbeamte müssen noch
dazulernen!
Weitere nützliche Tipps zum Thema Finanzamt haben wir
Ihnen hier
zusammengestellt.
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4. Erziehungsgeld: Erhielten
oder erhalten Sie noch Erziehungsgeld? Der Berechnung des
Erziehungsgeldes liegt oder lag Ihr Einkommen zu Grunde.
Dieses Einkommen wird bei der Berechnung (wie bei der
Berechnung der Einkommensteuer auch) durch einen
Behinderten-Freibetrag verringert. Auch wenn Sie auf
Grund eines zu hohen Einkommens kein Erziehungsgeld
erhalten haben (Ihr Antrag wurde abgelehnt), kann dieser
Freibetrag unter Umständen ein geringfügiges
Erziehungsgeld mit sich bringen. Beantragen Sie (wie bei
der Einkommensteuer-Berechnung) mit Kopie des
Schwerbehindertenausweises rückwirkend ab Feststellung
der Behinderung (bzw. ab Geburt) eine Neuberechnung auf
Grund der neu festgestellten Behinderung.
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5. Wohngeld: Genauso wie beim
Erziehungsgeld können Sie diesen staatlichen Anspruch
rückwirkend ab Ausstellung (Geburt?) des
Schwerbehindertenausweises nach- bzw. neuberechnen
lassen. Eine rückwirkende Nachberechnung ist allerdings
auch hier nur möglich, wenn in diesem Zeitraum
(Nachberechnungszeitraum) bereits Wohngeld beantragt
wurde (auch wenn diese Leistung auf Grund eines zu hohen
Einkommens verwehrt wurde).
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6. Pflegegeld: Haben Sie bei
der Geburt Ihres Kindes nicht auch darüber nachgedacht,
nach Ihrem Erziehungsurlaub wieder in Ihrer alten
Arbeitsstelle normal weiterarbeiten zu können? Nun,
durch die Sehbehinderung Ihres Kindes und die dadurch
resultierenden Folgen ist dies oftmals nur noch
eingeschränkt möglich! Das Kind leidet durch die
Sehbehinderung möglicherweise zudem auch noch z.B. an
einer Fehlentwicklung der Motorik und des Sprechens und
muss auch noch neben dem Kindergarten oder Schule an
verschiedenen Therapien teilnehmen, zu denen Sie es
begleiten müssen. Es macht Ihnen mehr Arbeit als ein
normal entwickeltes Kind im vergleichbaren
Alter! Letzteren Satz sollten Sie sich mehrmals
durchlesen und am Besten auch noch unters
Kopfkissen legen! Denn:
Der Plegegeldantrag bei Ihrer Krankenkasse wird durch
Ärzte geprüft, die den Antrag gerne zurückweisen, da
Ihr Kind als solches ja sowieso eine Mehrarbeit
darstellt! Genau an diesem Punkt sollten Sie sich bei
Ihrem Antrag auf Pflegegeld Stufe I mal genau die
Unterschiede (zeitlicher Mehraufwand) zu einem
normal entwickelten Kind am besten
schriftlich aufzeichnen. Machen Sie sich Notizen mit dem
zeitlichen Aufwand. Ihr Kind verkleckert
täglich mehrmals die Tischdecke des Esstisches und seine
Kleidung wegen der Fehlsichtigkeit? Folge: Zeitlicher
Mehraufwand für Wäschewaschen! Ihr Kind muss mehrmals
wöchentlich zu Therapien? Folge: Zeitlicher Mehraufwand
für Sie! Dem Kind müssen Sie wegen seiner
Fehlsichtigkeit noch beim Ankleiden / Zuknöpfen / Schuhe
anziehen und / oder dem Toilettengang helfen? Folge:
Zeitlicher Mehraufwand gegenüber einem normal
entwickelten Kind! Dies sind nur wenige Beispiele,
aber machen Sie sich mal Gedanken und notieren Sie sich
ALLES, auch wenn es sich nur um 2 oder 3 Minuten im
Einzelnen handelt. Sie werden sehen, wie viele Minuten
Sie am Tag im Gesamten einen Mehraufwand gegenüber einem
normal entwickelten Kind haben!
Wir haben Ihnen eine beispielhafte Check-Liste dazu
hier mal
vorbereitet.
Wenn Sie einen Mehraufwand im Umfang von mehreren Stunden
in der Woche (Das kommt unter Umständen schneller
zusammen als man glaubt!) aufzeichnen und bei der
Prüfung des Antrages (persönlicher Besuch der
Krankenkasse) aufweisen können, haben sie beste Chancen
auf Genehmigung der Pflegestufe I! Das bedeutet eine
monatliche finanzielle Unterstützung der Pflegekasse von
205 zu Ihrer Haushaltkasse als Ausgleich zu Ihren
finanziellen Einbußen, da Sie nicht mehr
voll Arbeiten gehen können! Von Ihrer
Pflegekasse (Krankenkasse) wird für den Aufwand der
Pflege (mindestens 14 Stunden in der Woche) ein (wenn
auch geringer) Beitrag in Ihre staatliche Rentenkasse
einbezahlt. Dazu können Sie, ohne den Anspruch auf
Pflegegeld der Stufe I zu verlieren zusätzlich bis zu 30
Stunden in der Woche einer Nebentätigkeit nachgehen. Bei
einer Ablehnung des Antrages ist Ihnen hier wieder gerne
Ihr Rechtsberater des VDK
behilflich. Er wird die Plegestufe I für Ihr Kind
sicherlich durchsetzten können!
Nähere Informationen zum Thema Pflegegeld haben wir
Ihnen hier
zusammengestellt.
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7. Landesblindengeld:
Als Blinde gelten
Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht
mehr als 1/50 (2%) beträgt oder bei denen anderweitige
gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B.
Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist
eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei
denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das
Merkzeichen "Bl" eingetragen.
Blinde Menschen sind im
Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung entsteht ihnen
ein vielfältiger materieller Mehraufwand. Zum Ausgleich ist sowohl im
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen
der einzelnen Bundesländer die Gewährung von Blindenhilfe vorgesehen:
Nähere Info's und Adressen hierzu in unserer Spezialseite Blindengeld