Pflegegeld:
01.10.2004:
Bundestag billigt Neuregelung der
Pflegeversicherung
Nun ist es amtlich: Die zum 01.01.2005 geplante Reform in der
Pflegeversicherung ist dann doch ein "Reförmchen" geworden. Lediglich die vom
Bundesverfassungsgericht geforderte finanzielle Besserstellung von Eltern
gegenüber Kinderlosen ist durch die Hintertür umgangen worden in dem Kinderlosen
ab dem 01.01.2005 ein höherer Anteil der Pflegeversicherung vom Lohnzettel
einbehalten wird. Somit behalten unsere nachfolgend gegebenen Tipps auch ab dem
Jahre 2005 weiter ihre Gültigkeit!
Hintergrund:
Erst im Jahre 1995 eingeführt, schwächelt das System bereits an seiner
Finanzierbarkeit und ist schwer umstritten. Darum sollte es im Jahre 2005 eine
grundlegende Reform in der Pflegeversicherung geben.
Übersicht:
1. Die
Stufen der Pflegebedürftigkeit:
2.
Wer hat Anspruch auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung:
3. Soziale
Absicherung der Pflegepersonen:
4. § Urteile §
Informationen
zum Thema Pflegeversicherung erhalten auch auf den Seiten des
Bundesgesundheitsministeriums. Dort können Sie sehr empfehlenswerte und dazu
kostenlose Broschüren bestellen:
Vertriebsgesellschaft für Bundesgesundheitsministerium,
53108 Bonn,
Tel. 08 00/ 15 15 15 8
1. Die Stufen der
Pflegebedürftigkeit:
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
Monate, in erheblichem oder höheren Masse der Hilfe
bedürfen.
Drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:
Pflegestufe I: Erheblich
Pflegebedürftige. Um Leistungen gemäß der Pflegestufe I zu bekommen,
muss ein Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten täglich vorliegen. Auf
die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) müssen dabei
einmal täglich mindestens 46 Minuten entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen. Monatlich 205
.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige.
Um Leistungen gemäß der Pflegestufe II zu bekommen, muss ein Zeitaufwand
von mindestens 3 Stunden täglich vorliegen. Auf die Grundpflege müssen
dabei dreimal täglich insgesamt mindestens 2 Stunden entfallen. Zusätzlich
muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen. Monatlich 410
.
Pflegestufe III:
Schwerstpflegebedürftige. Um Leistungen gemäß der Pflegestufe III zu
bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens 5 Stunden täglich
vorliegen. Grundpflegerische Hilfe muss dabei täglich rund um die Uhr
anfallen - auch nachts -, insgesamt mindestens vier Stunden. Zusätzlich
muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.
Monatlich 665 .
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
massgebend.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der
teilweisen oder vollständigen Übernahme der
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in
Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen:
1. Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,
Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-
oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten
oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen
und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das
Beheizen.
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die
Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Anstelle von Sachleistungen kann ein Pflegegeld nach
Schweregrad der Pflegebedürftigkeit beansprucht werden.
Das setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem
Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Versorgung in geeigneter Weise
selbst sicherstellt.
Zur Sicherstellung der hohen
Qualität in der häuslichen Pflege sieht der Gesetzgeber
vor, dass zusätzlich zur selbst organisierten Pflege in
regelmäßigen Zeitabständen eine Beratung durch
professionelle Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen ist.
Die Pflegedienste beraten dabei die Pflegebedürftigen
und ihre Pflegepersonen. Sie vermitteln nicht nur
praktische Hilfen für die Pflegetätigkeit, sondern
informieren auch über den Einsatz von
Pflegehilfsmitteln.
Die Wahl des beratenden Pflegedienstes hat der
Pflegebedürftige. Die Kosten für diesen
Beratungspflegeeinsatz tragen die Krankenkassen.
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2. Wer hat Anspruch auf Leistungen
aus der Pflegeversicherung:
Für die Soziale Pflegeversicherung gilt der Grundsatz:
Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist , ist somit automatisch Mitglied der
Sozialen Pflegeversicherung, das heisst, er muss keinen
besonderen Antrag stellen, damit der Versicherungsschutz
besteht
Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten, deren
monatliches Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze
nicht übersteigt, sind im Rahmen der
Familienversicherung mitversichert.
Die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der
häuslichen Pflege bilden den Schwerpunkt des Gesetzes.
Es werden als Sachleistung Pflegeeinsätze durch
ambulante Pflegedienste und Sozialstationen erbracht,
oder es wird Pflegegeld bezahlt
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3. Soziale Absicherung der
Pflegepersonen:
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmässig
einen Pflegebedürftigen im Sinne des Gesetzes wenigstens
14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung
pflegen.
Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu
fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen
anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf
eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten,
wird die soziale Sicherung der Pflegepersonen verbessert.
Für Personen, die wegen der Pflege nicht oder nur
halbtägig erwerbstätig sind, zahlt die
Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der
Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger
Pflegetätigkeit. Darüber hinaus werden die
Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in
den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
einbezogen.
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4. § Urteile §
Bundessozialgericht entscheidet:
Einmal gemachte Zusagen in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
bleiben verbindlich.
Privat und gesetzlich versicherte Pflegebedürftige müssen sich künftig weniger
Sorgen um ihr Pflegegeld machen. Wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel entschied, ist wie bei der gesetzlichen auch bei der privaten
Pflegeversicherung eine einmal gemachte Zusage verbindlich.
Nach der Entscheidung der Richter rechtfertigen abweichende neue Gutachten und
auch Irrtümer demnach nicht die Rücknahme einer einmal gemachten Zusage. Mit dem
Kasseler Grundsatzurteil ist auch die Praxis der privaten Pflegekassen in Frage
gestellt, die Pflegebedürftigkeit ihrer Leistungsempfänger routinemäßig alle
zwei Jahre zu überprüfen. Für die gesetzliche Pflegeversicherung hatte das
Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Pflegebedürftige sich nur dann neu
untersuchen lassen müssen, wenn es Anhaltspunkte für eine gesundheitliche
Verbesserung gibt. Denn nur dann dürfen - nach dem neuen Urteil auch die
privaten - Pflegekassen ihre zugesagten Leistungen kürzen oder streichen. In
seiner Urteilsbegründung stützte sich das Bundessozialgericht nicht auf das
Sozialgesetzbuch, sondern auf das für Privatversicherungen geltende
Versicherungsvertragsgesetz.
In einem der Fälle hatte die Versicherung einem Multiple Sklerose-Kranken
zunächst ein Pflegegeld von 1300 DM monatlich nach der Pflegestufe III
zugesprochen. Nach einem weiteren Gutachten ein Jahr später zahlte die
Pflegekasse nur noch 800 DM nach Stufe II. Nach weiteren zweieinhalb Jahren
erkannte die Versicherung wieder die höheren Leistungen nach Stufe III an.
Ein solches Hin und Her, so das Bundessozialgericht, habe der Gesetzgeber auch
in der privaten Versicherungswirtschaft ausschließen wollen.
Die Urteile gelten allerdings nicht für die Beihilfe, die bei ehemaligen Beamten
einen Anteil von 50 oder auch 70 Prozent der Pflegeversicherung trägt.
Urteile des Bundessozialgerichts, Az: B 3 P 4/01 R und 21/01 R
Hinweis: Bei Bezug von Pflegegeld wird das Blindengeld anteilig zum Pflegegeld gekürzt. Hier gibt es abhängig vom Bundesland unterschiedliche Regelungen!
Link-Tipp: Eine Seite des
www.behinderten-ratgeber.de
befasst sich zu diesem Thema sehr ausführlich durch KLICK auf:
hier