Pflegegeld:

01.10.2004: Bundestag billigt Neuregelung der Pflegeversicherung
Nun ist es amtlich: Die zum 01.01.2005 geplante Reform in der Pflegeversicherung ist dann doch ein "Reförmchen" geworden. Lediglich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte finanzielle Besserstellung von Eltern gegenüber Kinderlosen ist durch die Hintertür umgangen worden in dem Kinderlosen ab dem 01.01.2005 ein höherer Anteil der Pflegeversicherung vom Lohnzettel einbehalten wird. Somit behalten unsere nachfolgend gegebenen Tipps auch ab dem Jahre 2005 weiter ihre Gültigkeit!

Hintergrund: Erst im Jahre 1995 eingeführt, schwächelt das System bereits an seiner Finanzierbarkeit und ist schwer umstritten. Darum sollte es im Jahre 2005 eine grundlegende Reform in der Pflegeversicherung geben.

Übersicht:

1. Die Stufen der Pflegebedürftigkeit:
2. Wer hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung:

3. Soziale Absicherung der Pflegepersonen:
4. § Urteile §

Informationen zum Thema Pflegeversicherung erhalten auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums. Dort können Sie sehr empfehlenswerte und dazu kostenlose Broschüren bestellen:
Vertriebsgesellschaft für Bundesgesundheitsministerium,
53108 Bonn,
Tel. 08 00/ 15 15 15 8


1. Die Stufen der Pflegebedürftigkeit:

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Masse der Hilfe bedürfen.

Drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:

Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige. Um Leistungen gemäß der Pflegestufe I zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) müssen dabei einmal täglich mindestens 46 Minuten entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen. Monatlich 205 €.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige. Um Leistungen gemäß der Pflegestufe II zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens 3 Stunden täglich vorliegen. Auf die Grundpflege müssen dabei dreimal täglich insgesamt mindestens 2 Stunden entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen. Monatlich 410 €.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige. Um Leistungen gemäß der Pflegestufe III zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens 5 Stunden täglich vorliegen. Grundpflegerische Hilfe muss dabei täglich rund um die Uhr anfallen - auch nachts -, insgesamt mindestens vier Stunden. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein. Monatlich 665 €.

Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind massgebend.

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen:

1. Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Anstelle von Sachleistungen kann ein Pflegegeld nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit beansprucht werden. Das setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Zur Sicherstellung der hohen Qualität in der häuslichen Pflege sieht der Gesetzgeber vor, dass zusätzlich zur selbst organisierten Pflege in regelmäßigen Zeitabständen eine Beratung durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen ist. Die Pflegedienste beraten dabei die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen. Sie vermitteln nicht nur praktische Hilfen für die Pflegetätigkeit, sondern informieren auch über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln.
Die Wahl des beratenden Pflegedienstes hat der Pflegebedürftige. Die Kosten für diesen Beratungspflegeeinsatz tragen die Krankenkassen.

zum Seitenanfang


2. Wer hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung:

Für die Soziale Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist , ist somit automatisch Mitglied der Sozialen Pflegeversicherung, das heisst, er muss keinen besonderen Antrag stellen, damit der Versicherungsschutz besteht

Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten, deren monatliches Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.

Die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege bilden den Schwerpunkt des Gesetzes. Es werden als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen erbracht, oder es wird Pflegegeld bezahlt

zum Seitenanfang


3. Soziale Absicherung der Pflegepersonen:

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmässig einen Pflegebedürftigen im Sinne des Gesetzes wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, wird die soziale Sicherung der Pflegepersonen verbessert. Für Personen, die wegen der Pflege nicht oder nur halbtägig erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Darüber hinaus werden die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

zum Seitenanfang


4. § Urteile §

Bundessozialgericht entscheidet: Einmal gemachte Zusagen in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung bleiben verbindlich.
Privat und gesetzlich versicherte Pflegebedürftige müssen sich künftig weniger Sorgen um ihr Pflegegeld machen. Wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, ist wie bei der gesetzlichen auch bei der privaten Pflegeversicherung eine einmal gemachte Zusage verbindlich.
Nach der Entscheidung der Richter rechtfertigen abweichende neue Gutachten und auch Irrtümer demnach nicht die Rücknahme einer einmal gemachten Zusage. Mit dem Kasseler Grundsatzurteil ist auch die Praxis der privaten Pflegekassen in Frage gestellt, die Pflegebedürftigkeit ihrer Leistungsempfänger routinemäßig alle zwei Jahre zu überprüfen. Für die gesetzliche Pflegeversicherung hatte das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Pflegebedürftige sich nur dann neu untersuchen lassen müssen, wenn es Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung gibt. Denn nur dann dürfen - nach dem neuen Urteil auch die privaten - Pflegekassen ihre zugesagten Leistungen kürzen oder streichen. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Bundessozialgericht nicht auf das Sozialgesetzbuch, sondern auf das für Privatversicherungen geltende Versicherungsvertragsgesetz.
In einem der Fälle hatte die Versicherung einem Multiple Sklerose-Kranken zunächst ein Pflegegeld von 1300 DM monatlich nach der Pflegestufe III zugesprochen. Nach einem weiteren Gutachten ein Jahr später zahlte die Pflegekasse nur noch 800 DM nach Stufe II. Nach weiteren zweieinhalb Jahren erkannte die Versicherung wieder die höheren Leistungen nach Stufe III an.
Ein solches Hin und Her, so das Bundessozialgericht, habe der Gesetzgeber auch in der privaten Versicherungswirtschaft ausschließen wollen.
Die Urteile gelten allerdings nicht für die Beihilfe, die bei ehemaligen Beamten einen Anteil von 50 oder auch 70 Prozent der Pflegeversicherung trägt.
Urteile des Bundessozialgerichts, Az: B 3 P 4/01 R und 21/01 R
 


Hinweis: Bei Bezug von Pflegegeld wird das Blindengeld anteilig zum Pflegegeld gekürzt. Hier gibt es abhängig vom Bundesland unterschiedliche Regelungen!



Link-Tipp: Eine Seite des www.behinderten-ratgeber.de befasst sich zu diesem Thema sehr ausführlich durch KLICK auf: hier