Finanzamt:
Das deutsche Steuerrecht ist (so lange sich
die großen Parteien Deutschlands nicht einigen wollen) das komplizierteste
weltweit. So undurchschaubar wie es ist, gibt es für behinderte Menschen dennoch
steuerliche "Nachteilsausgleiche", die man allerdings auch nutzen sollte, zumal
sie einem gesetzlich auch zustehen!
Wir haben Ihnen nachfolgend alle wichtigen
Nachteilsausgleiche zum Thema (sehbehinderte) Kinder aufgeführt. Tipp:
Grundsätzlich empfehlenswert ist ein PC-Programm zur Erstellung Ihrer
Steuererklärung das ihnen hierbei wertvolle Hilfe leistet und auch multimedial
"beratend" zur Seite steht wie z. B. das "Wiso Sparbuch 2004" aus dem Buhl-Data
Verlag.
Übersicht:
Einkommensteuer
Pauschale für behinderte Menschen (EStG § 33b)
Außergewöhnliche Belastungen
- Haushaltshilfe
(EStG § 33b)
-
Privatfahrten bei Behinderung
- Pflegepauschbetrag
- Kinderbetreuungskosten
- Schulgeld
- Ärztlich verordnete Hilfsmittel
Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung
Einkommensteuer:
Pauschale für behinderte Menschen (EStG § 33b)
Behinderte Menschen müssen dem Finanzamt Nachweise vorlegen.
Allerdings nur, wenn dies in den Vorjahren nicht geschehen ist oder die
Gültigkeitsdauer des vorgelegten Nachweises abgelaufen ist. Die Nachweise
richten sich nach dem Grad der Behinderung:
1. Bei weniger als 50 %, mindestens aber 25 % reicht der Rentenbescheid der
zuständigen Behörde (Versorgungsamt, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung)
2. Bei einer Behinderung von 50 % und mehr muss der Schwerbehindertenausweis
eingereicht werden, der u.a. folgende Kennzeichen haben kann:
"Bl": blind
"G": erhebliche Gehbehinderung oder Bewegungsunfähigkeit
"aG": außergewöhnliche Gehbehinderung
"H": hilflos
Behinderte Menschen haben zwangsläufig Ausgaben, die andere nicht haben. Daher
wird ihnen nicht zugemutet, die volle Einkommensteuer zu tragen. Der Gesetzgeber
hat diverse Steuervergünstigungen (Pauschalen) vorgesehen. Die Pauschalbeträge
sind an den Grad der Behinderung geknüpft.
Die Pauschalen können auf die steuerpflichtigen Eltern übertragen werden. Sind
die Eltern geschieden oder leben sie auf Dauer getrennt, so erhält jeder
Elternteil die Hälfte der Pauschale. Aber: Dieses Verhältnis 50:50 kann beliebig
geändert werden, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Beachte: Bei
einer getrennten Veranlagung werden die übertragenen Pauschbeträge jedoch immer
zu jeweils 50 % auf die Ehegatten verteilt. Eine abweichende Aufteilung zwischen
den Ehegatten ist in diesem Fall nicht möglich.
Das Gesetz hat folgende Beträge vorgesehen:
Pauschbeträge:
|
Grad der Behinderung
in % |
Pauschbetrag in Euro |
|
25 und 30 |
310 |
|
35 und 40 |
430 |
|
45 und 50 |
570 |
|
55 und 60 |
720 |
|
65 und 70 |
890 |
|
75 und 80 |
1060 |
|
85 und 90 |
1230 |
|
95 und 100 |
1420 |
Für behinderte Menschen, die so hilflos sind
(Kennzeichen "H"), dass sie im täglichen Leben in erheblichem Umfang fremder
Hilfe bedürfen, sowie für Blinde (Kennzeichen "Bl") erhöht sich der Pauschbetrag
auf 3700 € !
Tatsächlich angefallene Kosten aufgrund von Behinderung:
Die außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen aufgrund
seines Leidens laufend als typische Mehraufwendungen entstehen, werden durch die
oben genannten Pauschbeträge abgegolten.
Ausnahme: Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen, der auf
ständige Begleitung angewiesen ist, anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten
für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können
bis zu 767 € neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt
werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen
Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis z. B. dem
Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen", ergeben.
Diese Aufwendungen müssen sie zusätzlich in Ihrer Einkommensteuer-Erklärung
unter dem Punkt weitere außergewöhnliche Belastungen eintragen.
Wahlrecht : Anstelle der Pauschbeträge kann der behinderte Mensch jedoch
auch die tatsächlich angefallenen Kosten, die im Zusammenhang mit seiner
Krankheit stehen, ansetzen.
Aber:
In diesem Fall werden die tatsächlichen Aufwendungen um die zumutbare Belastung
gekürzt.
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Außergewöhnliche Belastungen:
Haushaltshilfe
(EStG § 33b)
Geben Sie bitte vollständig den Namen und die Anschrift Ihrer Haushaltshilfe an
(die Oma, die Freundin?), sowie die Höhe und die Dauer der Aufwendungen.
Der Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist möglich, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Altersgründe: Sie oder Ihr Ehegatte haben das 60. Lebensjahr vollendet.
2. Krankheit oder Behinderung: Sie, Ihr Ehegatte,
eines Ihrer Kinder oder eine
zum Haushalt gehörende Person ist schwer behindert oder krank.
Das Finanzamt berücksichtigt regelmäßig höchstens 52 € monatlich. Dieser Betrag
erhöht sich auf 77 €, wenn zu Ihrem Haushalt eine hilflose, blinde oder schwer
behinderte Person gehört (mindestens 45 % Behinderung). Die Aufwendungen werden
nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht bereits bei den Sonderausgaben als
Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht wurden.
In der Regel teilen zum Haushalt gehörende Personen auch die Wohnung des
Steuerpflichtigen. Abweichend hiervon zählen aber auch Personen, die sich mit
Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Erziehung, Ausbildung oder Erholung -
nicht aber zu Erwerbszwecken - im Inland oder Ausland befinden, zum Haushalt des
Steuerpflichtigen.
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Privatfahrten
bei Behinderung
Privatfahrten von behinderten Menschen können
steuerlich abgesetzt werden,
- wenn der Behinderungsgrad bei mindestens 80 % liegt oder
- bei 70 % liegt und eine Steh- oder Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G
vorliegt oder ein orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis
vorhanden ist (ohne Nachweis der Kosten werden im Allgemeinen 900 € - 3.000 km
zu 0,30 €/km - anerkannt. Bei einer höheren Fahrleistung im Jahr muss
nachgewiesen werden, dass die Fahrten durch die Behinderung verursacht wurden),
oder
- bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl)
und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen bis zu 4500 € - 15.000 km zu 0,30 €/km -
jährlich (BFH-Urteil in BStBl 1992 II, S. 179).
Wenn Ihr Kind behindert ist und Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben,
können Sie die Behindertenpauschale auf sich selbst übertragen lassen. Sie
können dann die Pauschalen und die tatsächlichen Kosten der Behinderung oder die
Privatfahrten ebenso geltend machen, als wären Sie selbst behindert.
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Pflegepauschbetrag
Wenn Sie in Ihrem Hause oder außerhalb einen
schwer pflegebedürftigen Menschen betreuen und dafür nicht bezahlt werden
(siehe auch unsere Spezialseite "Pflegegeld"),
können Sie einen jährlichen Pauschbetrag von 924 € geltend machen.
Wichtig: Der Pauschbetrag wird nicht gewährt, wenn Sie Einnahmen (unabhängig von
deren Höhe) im Zusammenhang mit der Pflege erhalten haben.
Solche Einnahmen sind z. B. steuerfreie Pflegevergütung, Aufwendungsersatz oder
das an Sie weitergeleitete Pflegegeld.
Aber: Die Weiterleitung des Pflegegeldes ist unschädlich, wenn Sie die Mittel
lediglich treuhänderisch verwalten und deren tatsächliche Verwendung für den
Pflegebedürftigen nachweisen. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit
nicht gegengerechnet werden.
Sie können höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen,
soweit sie nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Summe wird
jedoch um eine "zumutbare Belastung" reduziert. Wenn Sie die tatsächlichen
Aufwendungen ansetzen wollen, tragen Sie diese bitte unter den sonstigen
außergewöhnlichen Belastungen/Weitere Kosten/Aufwendungen/Sonstiges ein!
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag wird in der Regel nur für die Pflege von
Angehörigen gewährt.
Nachweis: Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie nachweisen. Dies ist möglich durch
einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid
der zahlenden Behörde (z. B. Versorgungsamt).
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Kinderbetreuungskosten
Ursprünglich
wurde der Ansatz der Kinderbetreuungskosten im Jahr 2000 durch die Neueinführung
des Betreuungsfreibetrags gänzlich abgeschafft. Seit 2002 heißt der
Betreuungsfreibetrag nun nicht mehr Betreuungsfreibetrag, sondern Freibetrag für
den Betreuungs, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Nicht nur die
Namensänderung war neu, sondern auch die erneute Abzugsmöglichkeit der
Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen.
Sowohl das Kind muss entsprechende Voraussetzungen erfüllen, als auch die
Eltern.
Voraussetzungen des Kindes:
1. Das Kind muss zum Haushalt gehören.
2. Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder
3. das Kind ist aufgrund einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen
Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten.
Hinweis: Ein Kind gehört zu Ihrem Haushalt, wenn es dort lebt oder mit Ihrer
Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen
Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung Ihrer Eltern oder Schwiegereltern oder in
Wohngemeinschaft mit anderen Personen leben, wird die Haushaltszugehörigkeit
Ihres Kindes als gegeben angesehen.
Anmerkung: Ein Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts
bestimmt oder geeignet sind, unter der Einkommensfreigrenze liegen. In Anlehnung
an die Regelung zum Kinderfreibetrag und entgegen der bisherigen Sicht der
Verwaltung ist eigenes Vermögen der Kinder, das zur Bestreitung des
Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, nicht mit in die Beurteilung, ob ein
Kind imstande ist sich selbst zu unterhalten, einzubeziehen.
Voraussetzungen des Steuerpflichtigen (der Elternteile):
Der Steuerpflichtige ist entweder
- erwerbstätig oder
- befindet sich in Ausbildung oder
- körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank.
Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen
erfüllen.
Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit muss die Krankheit innerhalb eines
zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei
denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung ein.
Höhe der Aufwendungen:
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung können, soweit sie je Kind den
Betrag von 1.548 € übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen
werden.
Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende
Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind den Betrag von 774 € übersteigen.
Besteht in diesem Fall Anspruch auf einen vollen Freibetrag für den Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (z. B. weil der andere Elternteil im
Ausland wohnt), dann können hiervon abweichend Kinderbetreuungskosten geltend
gemacht werden, soweit sie je Kind 1.548 € übersteigen.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche
und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
Höchstbetrag:
Der abzuziehende Betrag darf je Kind 1.500 € bzw. bei nicht zusammenlebenden
Elternteilen 750 € nicht übersteigen.
Den Höchstbetrag von 1.500 € erhalten Eltern 2003 somit für jedes Kind, für das
ihnen Aufwendungen in Höhe von mindestens 3.048 € entstanden sind. Bei nicht
zusammenlebenden Elternteilen erhält jeder Elternteil 2003 den Höchstbetrag von
750 € für jedes Kind, für das ihm Aufwendungen in Höhe von mindestens 1.524 €
entstanden sind.
Achtung: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die entsprechenden Beträge um ein Zwölftel.
Bedenken Sie bitte, dass bei Auslandskindern ggf. die entsprechende Kürzung
durch die Ländergruppe zu berücksichtigen ist.
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Schulgeld
Ist ein Kind
ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen
Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule mit individueller Förderung
angewiesen, weil
- eine geeignete öffentliche Schule oder
- eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule
- nicht zur Verfügung steht oder
- nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist
so ist das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung, neben dem auf den
Steuerpflichtigen übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag, zu berücksichtigen.
Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muß durch eine
Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle geführt werden.
Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes werden durch die Vorschriften des
Familienleistungsausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten und können daher
grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich bei
diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt
(BFH vom 17.4.1997 - BStBl 1997 II S. 752).
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Ärztlich verordnete Hilfsmittel
Aufwendungen für ärztliche Behandlungen,
Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate (bei Sehbehinderungen ist
auch die Brille ein Hilfsmittel !) können als außergewöhnliche Belastung nur
anerkannt werden, soweit sie krankheitsbedingt notwendig und angemessen sind.
Dies muss - in der Regel durch ein ärztliches Rezept - nachgewiesen werden. Dies
entfällt, wenn die Krankheit schon lange andauert und früher bereits
nachgewiesen bzw. durch den laufenden Verbrauch von Arzneimitteln glaubhaft
gemacht wurde. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers hat denselben Rang wie die
eines Arztes.
Abzugsfähig, wenn amts- oder vertrauensärztliche Zeugnisse vorliegen, aus denen
die Notwendigkeit hervorgeht.
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Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung
(§ 3a KraftStG)
Die steuerlichen Vergünstigungen, die Sie im Rahmen der Einkommensteuer aufgrund
der Behinderung Ihres Kindes erhalten, kennen Sie ja mittlerweile. Aber kennen
Sie auch die Möglichkeit, sich zusätzlich von der Kfz-Steuer befreien,
beziehungsweise diese herabsetzen zu lassen?
Sie haben die Wahl! Entweder können Sie eine Fahrtkostenbefreiung für
öffentliche Verkehrsmittel erhalten (Details dazu in unserer Spezialseite "Schwerbehindertenausweis")
oder sich die Kfz-Steuer herabsetzen lassen - bestenfalls sogar bis auf 0. Wenn
Sie als Merkzeichen G haben oder gehörlos sind, ermäßigt sich die
Kraftfahrzeugsteuer um 50 %. Wenn Sie Hilflos (H), Blind (Bl) oder
außergewöhnlich Gehbehindert (aG) sind, ist eine vollständige Steuerbefreiuung
vorgesehen.
Allerdings muss das Fahrzeug auch auf die behinderte Person zugelassen sein.
Auch darf das Fahrzeug nur im Beisein oder von der behinderten Person selbst
(was bei einem Kind wohl unmöglich ist) benutzt werden bis auf folgende wichtige
Ausnahme: Wenn die Nutzung des Fahrzeuges dem Wohle des Behinderten dient, ist
auch eine Nutzung durch eine andere Person erlaubt. Dies kann sein z.B. die
Fahrt zur Arbeitsstelle des Elternteiles um somit den Lebensunterhalt des Kindes
sicherzustellen oder z.B. Einkäufe für den Lebensunterhalt des Kindes. Diese
Ausnahme im Gesetzestext kann man sehr weich auslegen und man muss als
Elternteil bei einer Fahrzeugkontrolle auch dementsprechend argumentieren
können. Erkundigen Sie sich doch mal bei dem für Ihre Kfz-Steuer zuständigen
Finanzamt.
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