Finanzamt:

Das deutsche Steuerrecht ist (so lange sich die großen Parteien Deutschlands nicht einigen wollen) das komplizierteste weltweit. So undurchschaubar wie es ist, gibt es für behinderte Menschen dennoch steuerliche "Nachteilsausgleiche", die man allerdings auch nutzen sollte, zumal sie einem gesetzlich auch zustehen!

Wir haben Ihnen nachfolgend alle wichtigen Nachteilsausgleiche zum Thema (sehbehinderte) Kinder aufgeführt. Tipp: Grundsätzlich empfehlenswert ist ein PC-Programm zur Erstellung Ihrer Steuererklärung das ihnen hierbei wertvolle Hilfe leistet und auch multimedial "beratend" zur Seite steht wie z. B. das "Wiso Sparbuch 2004" aus dem Buhl-Data Verlag.
 


Übersicht:

Einkommensteuer
Pauschale für behinderte Menschen (EStG § 33b)

Außergewöhnliche Belastungen
- Haushaltshilfe (EStG § 33b)
-
Privatfahrten bei Behinderung
- Pflegepauschbetrag
- Kinderbetreuungskosten
- Schulgeld
- Ärztlich verordnete Hilfsmittel

Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung


Einkommensteuer:

Pauschale für behinderte Menschen (EStG § 33b)

Behinderte Menschen müssen dem Finanzamt Nachweise vorlegen. Allerdings nur, wenn dies in den Vorjahren nicht geschehen ist oder die Gültigkeitsdauer des vorgelegten Nachweises abgelaufen ist. Die Nachweise richten sich nach dem Grad der Behinderung:

1. Bei weniger als 50 %, mindestens aber 25 % reicht der Rentenbescheid der zuständigen Behörde (Versorgungsamt, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung)
2. Bei einer Behinderung von 50 % und mehr muss der Schwerbehindertenausweis eingereicht werden, der u.a. folgende Kennzeichen haben kann:

"Bl": blind
"G": erhebliche Gehbehinderung oder Bewegungsunfähigkeit
"aG": außergewöhnliche Gehbehinderung
"H": hilflos

Behinderte Menschen haben zwangsläufig Ausgaben, die andere nicht haben. Daher wird ihnen nicht zugemutet, die volle Einkommensteuer zu tragen. Der Gesetzgeber hat diverse Steuervergünstigungen (Pauschalen) vorgesehen. Die Pauschalbeträge sind an den Grad der Behinderung geknüpft.
Die Pauschalen können auf die steuerpflichtigen Eltern übertragen werden. Sind die Eltern geschieden oder leben sie auf Dauer getrennt, so erhält jeder Elternteil die Hälfte der Pauschale. Aber: Dieses Verhältnis 50:50 kann beliebig geändert werden, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Beachte: Bei einer getrennten Veranlagung werden die übertragenen Pauschbeträge jedoch immer zu jeweils 50 % auf die Ehegatten verteilt. Eine abweichende Aufteilung zwischen den Ehegatten ist in diesem Fall nicht möglich.
Das Gesetz hat folgende Beträge vorgesehen:

Pauschbeträge:

Grad der Behinderung in %

Pauschbetrag in Euro

25 und 30

310

35 und 40

430

45 und 50

570

55 und 60

720

65 und 70

890

75 und 80

1060

85 und 90

1230

95 und 100

1420


Für behinderte Menschen, die so hilflos sind (Kennzeichen "H"), dass sie im täglichen Leben in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, sowie für Blinde (Kennzeichen "Bl") erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 € !

Tatsächlich angefallene Kosten aufgrund von Behinderung:

Die außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen aufgrund seines Leidens laufend als typische Mehraufwendungen entstehen, werden durch die oben genannten Pauschbeträge abgegolten.
Ausnahme: Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können bis zu 767 € neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis z. B. dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen", ergeben. Diese Aufwendungen müssen sie zusätzlich in Ihrer Einkommensteuer-Erklärung unter dem Punkt weitere außergewöhnliche Belastungen eintragen.
Wahlrecht : Anstelle der Pauschbeträge kann der behinderte Mensch jedoch auch die tatsächlich angefallenen Kosten, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit stehen, ansetzen.
Aber: In diesem Fall werden die tatsächlichen Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt.

zum Seitenanfang

Außergewöhnliche Belastungen:

Haushaltshilfe
(EStG § 33b)

Geben Sie bitte vollständig den Namen und die Anschrift Ihrer Haushaltshilfe an (die Oma, die Freundin?), sowie die Höhe und die Dauer der Aufwendungen.
Der Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Altersgründe: Sie oder Ihr Ehegatte haben das 60. Lebensjahr vollendet.
2. Krankheit oder Behinderung: Sie, Ihr Ehegatte,
eines Ihrer Kinder oder eine zum Haushalt gehörende Person ist schwer behindert oder krank.
Das Finanzamt berücksichtigt regelmäßig höchstens 52 € monatlich. Dieser Betrag erhöht sich auf 77 €, wenn zu Ihrem Haushalt eine hilflose, blinde oder schwer behinderte Person gehört (mindestens 45  % Behinderung). Die Aufwendungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht bereits bei den Sonderausgaben als Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht wurden.
In der Regel teilen zum Haushalt gehörende Personen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen. Abweichend hiervon zählen aber auch Personen, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Erziehung, Ausbildung oder Erholung - nicht aber zu Erwerbszwecken - im Inland oder Ausland befinden, zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

zum Seitenanfang

Privatfahrten bei Behinderung

Privatfahrten von behinderten Menschen können steuerlich abgesetzt werden,
- wenn der Behinderungsgrad bei mindestens 80 % liegt oder
- bei 70 % liegt und eine Steh- oder Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G vorliegt oder ein orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis vorhanden ist (ohne Nachweis der Kosten werden im Allgemeinen 900 € - 3.000 km zu 0,30 €/km - anerkannt. Bei einer höheren Fahrleistung im Jahr muss nachgewiesen werden, dass die Fahrten durch die Behinderung verursacht wurden), oder
- bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen bis zu 4500 € - 15.000 km zu 0,30 €/km - jährlich (BFH-Urteil in BStBl 1992 II, S. 179).
Wenn Ihr Kind behindert ist und Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, können Sie die Behindertenpauschale auf sich selbst übertragen lassen. Sie können dann die Pauschalen und die tatsächlichen Kosten der Behinderung oder die Privatfahrten ebenso geltend machen, als wären Sie selbst behindert.

zum Seitenanfang

Pflegepauschbetrag

Wenn Sie in Ihrem Hause oder außerhalb einen schwer pflegebedürftigen Menschen betreuen und dafür nicht bezahlt werden (siehe auch unsere Spezialseite "Pflegegeld"), können Sie einen jährlichen Pauschbetrag von 924 € geltend machen.
Wichtig: Der Pauschbetrag wird nicht gewährt, wenn Sie Einnahmen (unabhängig von deren Höhe) im Zusammenhang mit der Pflege erhalten haben.
Solche Einnahmen sind z. B. steuerfreie Pflegevergütung, Aufwendungsersatz oder das an Sie weitergeleitete Pflegegeld.
Aber: Die Weiterleitung des Pflegegeldes ist unschädlich, wenn Sie die Mittel lediglich treuhänderisch verwalten und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweisen. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.
Sie können höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit sie nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Summe wird jedoch um eine "zumutbare Belastung" reduziert. Wenn Sie die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen wollen, tragen Sie diese bitte unter den sonstigen außergewöhnlichen Belastungen/Weitere Kosten/Aufwendungen/Sonstiges ein!
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag wird in der Regel nur für die Pflege von Angehörigen gewährt.
Nachweis: Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie nachweisen. Dies ist möglich durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid der zahlenden Behörde (z. B. Versorgungsamt).

zum Seitenanfang

Kinderbetreuungskosten

Ursprünglich wurde der Ansatz der Kinderbetreuungskosten im Jahr 2000 durch die Neueinführung des Betreuungsfreibetrags gänzlich abgeschafft. Seit 2002 heißt der Betreuungsfreibetrag nun nicht mehr Betreuungsfreibetrag, sondern Freibetrag für den Betreuungs, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Nicht nur die Namensänderung war neu, sondern auch die erneute Abzugsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen.
Sowohl das Kind muss entsprechende Voraussetzungen erfüllen, als auch die Eltern.
Voraussetzungen des Kindes:

1. Das Kind muss zum Haushalt gehören.
2. Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder
3. das Kind ist aufgrund einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten.

Hinweis: Ein Kind gehört zu Ihrem Haushalt, wenn es dort lebt oder mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung Ihrer Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen leben, wird die Haushaltszugehörigkeit Ihres Kindes als gegeben angesehen.
Anmerkung: Ein Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, unter der Einkommensfreigrenze liegen. In Anlehnung an die Regelung zum Kinderfreibetrag und entgegen der bisherigen Sicht der Verwaltung ist eigenes Vermögen der Kinder, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, nicht mit in die Beurteilung, ob ein Kind imstande ist sich selbst zu unterhalten, einzubeziehen.
Voraussetzungen des Steuerpflichtigen (der Elternteile):
Der Steuerpflichtige ist entweder
- erwerbstätig oder
- befindet sich in Ausbildung oder
- körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank.
Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen.
Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Höhe der Aufwendungen:
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung können, soweit sie je Kind den Betrag von 1.548 € übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind den Betrag von 774 € übersteigen. Besteht in diesem Fall Anspruch auf einen vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (z. B. weil der andere Elternteil im Ausland wohnt), dann können hiervon abweichend Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit sie je Kind 1.548 € übersteigen.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
Höchstbetrag:
Der abzuziehende Betrag darf je Kind 1.500 € bzw. bei nicht zusammenlebenden Elternteilen 750 € nicht übersteigen.
Den Höchstbetrag von 1.500 € erhalten Eltern 2003 somit für jedes Kind, für das ihnen Aufwendungen in Höhe von mindestens 3.048 € entstanden sind. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen erhält jeder Elternteil 2003 den Höchstbetrag von 750 € für jedes Kind, für das ihm Aufwendungen in Höhe von mindestens 1.524 € entstanden sind.
Achtung: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die entsprechenden Beträge um ein Zwölftel. Bedenken Sie bitte, dass bei Auslandskindern ggf. die entsprechende Kürzung durch die Ländergruppe zu berücksichtigen ist.

zum Seitenanfang

Schulgeld

Ist ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule mit individueller Förderung angewiesen, weil

- eine geeignete öffentliche Schule oder
- eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule

- nicht zur Verfügung steht oder
- nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist

so ist das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung, neben dem auf den Steuerpflichtigen übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag, zu berücksichtigen.
Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muß durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.
Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes werden durch die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten und können daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt (BFH vom 17.4.1997 - BStBl 1997 II S. 752).

zum Seitenanfang

Ärztlich verordnete Hilfsmittel

Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate (bei Sehbehinderungen ist auch die Brille ein Hilfsmittel !) können als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden, soweit sie krankheitsbedingt notwendig und angemessen sind. Dies muss - in der Regel durch ein ärztliches Rezept - nachgewiesen werden. Dies entfällt, wenn die Krankheit schon lange andauert und früher bereits nachgewiesen bzw. durch den laufenden Verbrauch von Arzneimitteln glaubhaft gemacht wurde. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers hat denselben Rang wie die eines Arztes.
Abzugsfähig, wenn amts- oder vertrauensärztliche Zeugnisse vorliegen, aus denen die Notwendigkeit hervorgeht.


zum Seitenanfang

Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung (§ 3a KraftStG)

Die steuerlichen Vergünstigungen, die Sie im Rahmen der Einkommensteuer aufgrund der Behinderung Ihres Kindes erhalten, kennen Sie ja mittlerweile. Aber kennen Sie auch die Möglichkeit, sich zusätzlich von der Kfz-Steuer befreien, beziehungsweise diese herabsetzen zu lassen?
Sie haben die Wahl! Entweder können Sie eine Fahrtkostenbefreiung für öffentliche Verkehrsmittel erhalten (Details dazu in unserer Spezialseite "Schwerbehindertenausweis") oder sich die Kfz-Steuer herabsetzen lassen - bestenfalls sogar bis auf 0. Wenn Sie als Merkzeichen G haben oder gehörlos sind, ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer um 50 %. Wenn Sie Hilflos (H), Blind (Bl) oder außergewöhnlich Gehbehindert (aG) sind, ist eine vollständige Steuerbefreiuung vorgesehen.
Allerdings muss das Fahrzeug auch auf die behinderte Person zugelassen sein. Auch darf das Fahrzeug nur im Beisein oder von der behinderten Person selbst (was bei einem Kind wohl unmöglich ist) benutzt werden bis auf folgende wichtige Ausnahme: Wenn die Nutzung des Fahrzeuges dem Wohle des Behinderten dient, ist auch eine Nutzung durch eine andere Person erlaubt. Dies kann sein z.B. die Fahrt zur Arbeitsstelle des Elternteiles um somit den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen oder z.B. Einkäufe für den Lebensunterhalt des Kindes. Diese Ausnahme im Gesetzestext kann man sehr weich auslegen und man muss als Elternteil bei einer Fahrzeugkontrolle auch dementsprechend argumentieren können. Erkundigen Sie sich doch mal bei dem für Ihre Kfz-Steuer zuständigen Finanzamt.

zum Seitenanfang