Der
Schwerbehindertenausweis:
Übersicht:
1.
Allgemeines
2.
Die Merkmale
3. Unentgeltliche Beförderung im
Personenverkehr
4.
Kfz-Nutzung
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung
1. Allgemeines
Um als Behinderter die wegen der Behinderung notwendigen
Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist es
grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter
"Grad der Behinderung" festgestellt und durch
einen Ausweis bescheinigt wird.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So erhalten die
besonderen Hilfen nach dem Schwerbehindertengesetz (z.B.
den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub)
grundsätzlich nur Schwerbehinderte.
Behinderte, deren Grad der Behinderung wenigstens 50
beträgt und die in Deutschland wohnen, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt
sind, sind Schwerbehinderte.
Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile (z.B. im öffentlichen Personennahverkehr)
setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung
voraus.
Jeder Behinderte kann (aber muss nicht) bei dem für
seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag
stellen. Jedoch: Bestimmte Rechte und Hilfen im
Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche erfordern die
Feststellung der Behinderung und ihres Grades durch das
Versorgungsamt.
Damit werden folgende Ziele verfolgt:
1. die Feststellung der Behinderung und ihre Schwere,
2. der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
3. die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von
Rechten und Nachteilsausgleichen.
Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder
Bevollmächtigte stellen. Im Besitz befindliche
ärztliche Unterlagen sollte man unbedingt hinzufügen.
Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im
"Grad der Behinderung" ("GdB"), und
zwar in Zehnergraden von 10 bis 100. Grundlage für die
Beurteilung sind die vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung 1983 herausgegebenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz".
Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer
Funktionsbeinträchtigung festgestellt, die mindestens
einen Grad der Behinderung von 20 bedingt.
Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, ist
der Grad der Behinderung durch die Beurteilung der
Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festzustellen, nicht
jedoch durch ein Zusammenzählen. Wechselseitige
Auswirkungen sind dabei zu berücksichtigen.
Verschlechtert sich das Ausmass der Behinderung, kann ein
neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.
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2. Die Merkmale
Es sind viele Nachteile, die Behinderte in Beruf, Arbeit
und Gesellschaft in Kauf nehmen müssen.
Nachteilsausgleiche sollen etwas davon wieder wettmachen.
Diese Hilfen schaffen wahrlich keine Privilegien. Auch
kann man nicht von Entschädigung sprechen. Sie sind im
wahrsten Sinne des Wortes der Versuch, einige der
Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen.
Ausserdem: Nicht jeder Behinderte hat ohne weiteres
Anspruch auf all diese Leistungen. Bei den meisten
müssen nämlich ganz bestimmte Voraussetzungen
vorliegen.
Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem
Schwerbehindertenausweis vermerkt:
G = Bewegungsfähigkeit im
Strassenverkehr erheblich eingeschränkt
Ist die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wird dieses Merkzeichen vergeben. Wenn
der Behinderte ortsübliche Strecken (ca. 2 km in 1/2
Stunde) nicht zurücklegen kann, ist das Merkzeichen zu
vergeben. Es kommt nicht auf die örtlichen Verhältnisse
an, sondern auf die Entfernungen die zu Fuß
zurückgelegt werden können. Altersbedingte
Geheinschränkungen werden nicht berücksichtigt.
aG = Aussergewöhnlich
gehbehindert
Menschen, die nur mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung sich außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
fortbewegen können, erhalten dieses Merkzeichen. Das
Gehvermögen muss aufs schwerste eingeschränkt sein.
Für Querschnittsgelähmte, Doppelober- beziehungsweise
Unterschenkelamputierte und andere Schwerbehinderte die
betroffen sind, wird das Merkzeichen eingetragen.
H = Hilflos
Hilflos ist derjenige, der zur Sicherung seiner Existenz
dauernd (nicht vorübergehend!) fremde Hilfe benötigt.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit führt nicht
automatisch zur Feststellung von
"Hilflosigkeit". Bei Schwerpflegebedürftigkeit
(Pflegestufe III) wird jedoch grundsätzlich das
Merkzeichen 'H' eingetragen. Grundsätzlich ist das Merkmal erst ab
einem GdB von 80 möglich, mit diesem Merkmal erlangt man
u. A. ernorme Freibeträge bei der Einkommensteuer)
Bl = Blind
Wenn der Behinderte blind ist oder auf dem besseren Auge
die Sehschärfe nicht mehr als 1/50 (2%) beträgt, wird
dieses Merkzeichen vergeben.
B = Ständige Begleitung
notwendig
Behinderte die ständige Begleitung benötigen, um
öffentliche Verkehrsmittel benutzen ohne sich und andere
zu gefährden, erhalten dieses Merkzeichen. Zusätzlich
wird der Satz "Die Notwendigkeit ständiger
Begleitung ist nachgewiesen" eingetragen.
RF =
Rundfunkgebührenbefreiung und
Telefongebührenermässigung möglich
Bei Kindern macht
dieses Merkmal wenig Sinn, da es nicht anwendbar ist.
Der Ausweis wird erstmalig in der Regel längstens für
fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzung
weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. Der
Ausweis ist grün. Bis zu zehnten Lebensjahr eines Kindes
wird kein Lichtbild verwendet. Es wird dann auf dem
Ausweis vermerkt "Ohne Lichtbild gültig".



Von
links nach rechts: Ausweis-Front normal, Ausweis-Front
mit dem Merkmal "B" in grün-orange,
Ausweis-Rückseite
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3. Unentgeltliche
Beförderung im Personenverkehr
Vorraussetzungen:
Gehbehinderte (Merkzeichen 'G'), außergewöhnlich
Gehbehinderte (Merkzeichen 'aG'), Blinde (Merkzeichen
'Bl') und Gehörlose (Merkzeichen 'Gl') haben Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personenverkehr. Sie erhalten einen
Schwerbehindertenausweis mit orangenfarbigem
Flächenaufdruck. Zusätzlich ist ein Beiblatt mit
gültiger Wertmarke erforderlich.
Beiblatt mit Wertmarke:
Das Beiblatt mit Wertmarke ist beim zuständigen
Versorgungsamt erhältlich.
Die Wertmarke kostet für ein Jahr 60 und für ein
halbes Jahr 30 .
Kostenlos erhalten Schwerbehinderte die
Wertmarke, wenn sie eine der nachstehenden
Vorraussetzungen beziehen bzw. erfüllen:
- das Merkzeichen 'Bl' (Blind) oder das Merkzeichen 'H'
(Hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt (nicht
Arbeitslosengeld)
- Eingliederungshilfe vom Arbeitsamt (§ 418
Sozialgesetzbuch III SGB III)
- laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vom
Sozialamt (Abschnitt. 2 des Bundessozialhilfegesetzes
BSHG)
- den Lebensunterhalt umfassenden Hilfen in besonderen
Lebenslagen vom Sozialamt (§ 27 Abs. 3 BSHG)
- laufende Leistungen für den Lebensunterhalt vom
Jugendamt (SGB VIII)
- laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt von der Fürsorgestelle (§ 27a oder §
27d Bundesversorgungsgesetz BVG)
- laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen von der
Fürsorgestelle (§ 27d BVG)
- Kriegsbeschädigte und Berechtigte im Sinne des
Bundesentschädigungsgesetzes aufgrund einer besonderen
Besitzstandsregelung
Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke erhält der
Schwerbehinderte eine Benachrichtigung des
Versorgungsamtes.
Unentgeltliche Beförderung:
Schwerbehinderte mit einem grün-orangen Ausweis und
Beiblatt mit gültiger Wertmarke werden im öffentlichen
Nahverkehr weitgehend unentgeltlich befördert.
Unabhängig vom Wohnort können Nahverkehrszüge in
deutschen Verkehrsverbünden genutzt werden. Ebenso
können Nahverkehrszüge auf den Strecken genutzt werden,
die im Streckenverzeichnis eingetragen sind.
Verkehrsmittel:
Schwerbehinderte können in Verkehrsverbünden (sofern
diese mit Verbundfahrschein benutzt werden dürfen) und
auf die im Streckenverzeichnis aufgeführten Strecken
folgende Verkehrsmittel in der 2. Klasse benutzen.:
- RegionalBahn (RB)
- RegionalExpres (RE)
- InterRegioExpres (IRE)
- InterRegio (IR)
- D-Zug (D)
Unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können
Schwerbehinderte folgende Verkehrsmittel in der 2. Klasse
in ganz Deutschland benutzen:
- Buslinien im Nahverkehr
- S-Bahn
- U-Bahn
- Straßenbahn
- Nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE)
In den Zügen des Fernverkehrs (ausgenommen IR/D-Züge)
besteht keine unentgeltliche Beförderung, es ist der
entsprechende Fahrpreis zu zahlen, auch wenn diese für
den Verbundverkehr freigegeben sind.
Streckenverzeichnis:
Das Streckenverzeichnis wird mit der Wertmarke ausgegeben.
Auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken,
können Schwerbehinderte unentgeltlich mit den
Nahverkehrszügen in der 2. Klasse fahren.
Im Streckenverzeichnis befinden sich alle
Eisenbahnstrecken im Umkreis von 50 km des Wohnortes oder
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Bei Zuschlagpflichtigen Nahverkehrszügen ist der
entsprechende Zuschlag zu zahlen.
Die Benutzung von InterRegio/D-Züge ist dennoch
möglich, wenn InterRegio/D-Züge nicht für
Verbundfahrscheine freigegeben sind, sofern die Strecke
im Streckenverzeichnis eingetragen ist.
Das Streckenverzeichnis ist gleichwertig wie ein
Fahrschein nach dem Bahntarif.
Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften:
Schwerbehinderte werden innerhalb von Verkehrsverbünden
und Tarifgemeinschaften, die es mit ihrem Tarif
ermöglichen Bus und Bahn mit einem Fahrausweis zu
nutzen, unentgeltlich befördert. Die unentgeltliche
Beförderung in Verkehrsverbünden ist unabhängig vom
Streckenverzeichnis und vom Wohnort! Die unentgeltliche
Beförderung beschränkt sich jedoch nur auf deutsche
Verkehrsverbünden, in ausländischen (Österreich,
Schweiz, Italien, u.a.) Verkehrsverbünden besteht keine
unentgeltliche Beförderung. Bei geschickter Kombination von Strecken
dieser Verkehrsverbünden kann man somit fast deutschlandweit
unentgeltlich Bus und Bahn benutzen. Man spricht dabei von "Verbund-Hopping".
Dabei fallen nur auf kurzen Strecken zwischen den Verkehrsverbünden
Beförderungskosten an, die im Vergleich zu den normalen Kosten sehr
gering ausfallen!
Der Schwerbehinderte wird in der 2. Klasse mit den
Verkehrsmitteln befördert, die mit Verbundfahrscheinen
benutzt werden dürfen. Die Fahrt kann durch mehrere
Verkehrsverbünde verlaufen, ohne eine
Kilometerbegrenzung. Achtung, nicht jeder angrenzende
Verkehrsverbund hat ein Übergang zum benachbarten
Verkehrsverbund. Daher sind je nach Strecke ein
Fahrschein zu lösen.
In einigen Verkehrsverbünden können Fernverkehrszüge
(IC, EC, ICE) mit Verbundfahrscheinen genutzt werden, dass
gilt jedoch nicht für den Schwerbehindertenausweis.
Für die Benutzung von InterRegio(IR) und D-Zügen in
Verkehrsverbünden ist ein Fernverkehrszuschlag zu
zahlen. Wenn die Züge über die Grenzen mehrerer
Verkehrsverbünde benutzt werden, ist nur einmal der
Zuschlag zu zahlen. Nicht in jedem Verkehrsverbund sind
IR/D-Züge für den Verbundverkehr freigegeben.
Es wird jedoch kein Zuschlag benötigt, wenn
Schwerbehinderte im Anschluss oder im Voraus der
Verbundstrecke ein Fahrschein oder sein
Streckenverzeichnis vorzeigen kann.
Innerhalb von Verkehrsverbünden ist der
Schwerbehindertenausweis gleichwertig wie ein
Verbundfahrschein. Ebenso gilt der Ausweis bis zur
Verbundgrenze, egal ob der Zug im letzten/ersten
Verbundbahnhof hält.
Eine interessante und inhaltlich sehr
informative ca. 130-seitige Broschüre "Mobil trotz Hanicap" gibt es von der
deutschen Bahn AG als pdf-Datei
hier.
Begleitpersonen und Blindenführhunde:
Schwerbehinderte, die das Merkzeichen 'B'
(Begleitung) und den Satz "Die Notwendigkeit
ständiger Begleitung ist nachgewiesen" im Ausweis
haben, können eine Begleitperson kostenlos mitnehmen.
Das gilt auch wenn der Behinderte nicht Freifahrt
Berechtigt ist.
Die Begleitperson wird in allen Nahverkehrszügen der
Deutschen Bahn, auf allen Buslinien des Nah- und
Fernverkehrs, in Zügen von Nichtbundeseigenen
Eisenbahnen, in allen S-Bahnen, U-Bahnen und
Straßenbahnen, auf dem Bodensee Bereich Überlinger See,
im Nordsee Inselverkehr und im Verkehr mit der Insel
Wangerooge kostenlos befördert.
In den Fernverkehrszügen InterCity(IC), EuroCity(EC),
InterCityExpres(ICE), InterRegio(IR) und D-Zug(D) wird
die Begleitung ebenfalls unentgeltlich befördert.
Zuschläge für die genannten Züge sind nicht
erforderlich.
Für folgende Fernverkehrszüge gelten besondere
Ermäßigungen:
Im Nachtzug(NZ) und im CityNightLine(CNL) bezahlt der
Begleiter den Aufpreis, im InterCityNight(ICN) bezahlt
der Begleiter den Liege- bzw. Bettzuschlag. Im DB Autozug
wird die Begleitung im Sitz- bzw. Liegewagen
(Einzelplätze) unentgeltlich befördert, in
Schlafwagenabteil erhält die Begleitperson keine
Ermäßigung. Im Metropolitan(MET) zahlt die
Begleitperson, je nach Klasse(Office, Club, Silence,
Traveller), eine Gebühr für Serviceleistungen. Die
Begleitperson kann auch ohne den MET-Aufschlage den Zug
benutzen, hat jedoch kein Anspruch auf Serviceleistungen.
Die Begleitperson fährt in der Klasse unentgeltlich,
für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte hat (bei
Wertmarke die 2. Klasse).
Die Begleitung fährt auch dann unentgeltlich, wenn der
Schwerbehinderte eine ermäßigte Fahrkarte hat.
In Sonderzügen und -wagen werden Begleitpersonen nicht
unentgeltlich befördert.
Blinde mit dem Merkzeichen 'Bl' können einen
Blindenführhund kostenlos im Nah- und Fernverkehr
mitnehmen, ausgenommen Sonderzüge und -wagen.
Schwerbehinderte, die das Merkzeichen 'B' haben, können
keinen Schwerbehinderte begleiten. Somit ist eine
gegenseitige Begleitung der Schwerbehinderten
ausgeschlossen.
Für Begleitpersonen von Blinden und Rollstuhlfahrern
gibt es im Ausland speziell Regelungen.
Grundsätzlich
gilt:
Mit dem Merkzeichen
"G" haben sie alternativ die Möglichkeit einer
Kfz-Steuerermässigung von 50%!
Mit den Merkzeichen "aG", "H"
und/oder "Bl" haben Sie Anspruch auf kostenlose
Freifahrt und einer Kfz-Steuerbefreiung!
Nähere Informationen zum Thema Kfz-Steuer erhalten Sie
auf unserer Spezial-Seite zum Thema Finanzamt durch einen
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4. Kfz-Nutzung -
Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer
Spezial-Seite zum Thema Finanzamt durch einen
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