Der Schwerbehindertenausweis:

Übersicht:

1. Allgemeines
2. Die Merkmale
3. Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
4. Kfz-Nutzung - Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung


1. Allgemeines

Um als Behinderter die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter "Grad der Behinderung" festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So erhalten die besonderen Hilfen nach dem Schwerbehindertengesetz (z.B. den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub) grundsätzlich nur Schwerbehinderte.

Behinderte, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und die in Deutschland wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, sind Schwerbehinderte.

Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z.B. im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus.

Jeder Behinderte kann (aber muss nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen. Jedoch: Bestimmte Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche erfordern die Feststellung der Behinderung und ihres Grades durch das Versorgungsamt.
Damit werden folgende Ziele verfolgt:

1. die Feststellung der Behinderung und ihre Schwere,
2. der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
3. die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte stellen. Im Besitz befindliche ärztliche Unterlagen sollte man unbedingt hinzufügen.

Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im "Grad der Behinderung" ("GdB"), und zwar in Zehnergraden von 10 bis 100. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1983 herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz".

Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionsbeinträchtigung festgestellt, die mindestens einen Grad der Behinderung von 20 bedingt.
Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, ist der Grad der Behinderung durch die Beurteilung der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festzustellen, nicht jedoch durch ein Zusammenzählen. Wechselseitige Auswirkungen sind dabei zu berücksichtigen.

Verschlechtert sich das Ausmass der Behinderung, kann ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.

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2. Die Merkmale

Es sind viele Nachteile, die Behinderte in Beruf, Arbeit und Gesellschaft in Kauf nehmen müssen. Nachteilsausgleiche sollen etwas davon wieder wettmachen.
Diese Hilfen schaffen wahrlich keine Privilegien. Auch kann man nicht von Entschädigung sprechen. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes der Versuch, einige der Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen.

Ausserdem: Nicht jeder Behinderte hat ohne weiteres Anspruch auf all diese Leistungen. Bei den meisten müssen nämlich ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:

G = Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr erheblich eingeschränkt
Ist die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wird dieses Merkzeichen vergeben. Wenn der Behinderte ortsübliche Strecken (ca. 2 km in 1/2 Stunde) nicht zurücklegen kann, ist das Merkzeichen zu vergeben. Es kommt nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern auf die Entfernungen die zu Fuß zurückgelegt werden können. Altersbedingte Geheinschränkungen werden nicht berücksichtigt.

aG = Aussergewöhnlich gehbehindert
Menschen, die nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung sich außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können, erhalten dieses Merkzeichen. Das Gehvermögen muss aufs schwerste eingeschränkt sein. Für Querschnittsgelähmte, Doppelober- beziehungsweise Unterschenkelamputierte und andere Schwerbehinderte die betroffen sind, wird das Merkzeichen eingetragen.

H = Hilflos
Hilflos ist derjenige, der zur Sicherung seiner Existenz dauernd (nicht vorübergehend!) fremde Hilfe benötigt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch zur Feststellung von "Hilflosigkeit". Bei Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) wird jedoch grundsätzlich das Merkzeichen 'H' eingetragen
. Grundsätzlich ist das Merkmal erst ab einem GdB von 80 möglich, mit diesem Merkmal erlangt man u. A. ernorme Freibeträge bei der Einkommensteuer)

Bl = Blind
Wenn der Behinderte blind ist oder auf dem besseren Auge die Sehschärfe nicht mehr als 1/50 (2%) beträgt, wird dieses Merkzeichen vergeben.

B = Ständige Begleitung notwendig
Behinderte die ständige Begleitung benötigen, um öffentliche Verkehrsmittel benutzen ohne sich und andere zu gefährden, erhalten dieses Merkzeichen. Zusätzlich wird der Satz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" eingetragen.

RF = Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermässigung möglich
Bei Kindern macht dieses Merkmal wenig Sinn, da es nicht anwendbar ist.

Der Ausweis wird erstmalig in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzung weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. Der Ausweis ist grün. Bis zu zehnten Lebensjahr eines Kindes wird kein Lichtbild verwendet. Es wird dann auf dem Ausweis vermerkt "Ohne Lichtbild gültig".


Von links nach rechts: Ausweis-Front normal, Ausweis-Front mit dem Merkmal "B" in grün-orange, Ausweis-Rückseite

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3. Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr

Vorraussetzungen:

Gehbehinderte (Merkzeichen 'G'), außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen 'aG'), Blinde (Merkzeichen 'Bl') und Gehörlose (Merkzeichen 'Gl') haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis mit orangenfarbigem Flächenaufdruck. Zusätzlich ist ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke erforderlich.

Beiblatt mit Wertmarke:

Das Beiblatt mit Wertmarke ist beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich.
Die Wertmarke kostet für ein Jahr 60 € und für ein halbes Jahr 30 €.

Kostenlos
erhalten Schwerbehinderte die Wertmarke, wenn sie eine der nachstehenden Vorraussetzungen beziehen bzw. erfüllen:

- das Merkzeichen 'Bl' (Blind) oder das Merkzeichen 'H' (Hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt (nicht Arbeitslosengeld)
- Eingliederungshilfe vom Arbeitsamt (§ 418 Sozialgesetzbuch III SGB III)
- laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt (Abschnitt. 2 des Bundessozialhilfegesetzes BSHG)
- den Lebensunterhalt umfassenden Hilfen in besonderen Lebenslagen vom Sozialamt (§ 27 Abs. 3 BSHG)
- laufende Leistungen für den Lebensunterhalt vom Jugendamt (SGB VIII)
- laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt von der Fürsorgestelle (§ 27a oder § 27d Bundesversorgungsgesetz BVG)
- laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen von der Fürsorgestelle (§ 27d BVG)
- Kriegsbeschädigte und Berechtigte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes aufgrund einer besonderen Besitzstandsregelung

Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke erhält der Schwerbehinderte eine Benachrichtigung des Versorgungsamtes.

Unentgeltliche Beförderung:

Schwerbehinderte mit einem grün-orangen Ausweis und Beiblatt mit gültiger Wertmarke werden im öffentlichen Nahverkehr weitgehend unentgeltlich befördert.
Unabhängig vom Wohnort können Nahverkehrszüge in deutschen Verkehrsverbünden genutzt werden. Ebenso können Nahverkehrszüge auf den Strecken genutzt werden, die im Streckenverzeichnis eingetragen sind.

Verkehrsmittel:

Schwerbehinderte können in Verkehrsverbünden (sofern diese mit Verbundfahrschein benutzt werden dürfen) und auf die im Streckenverzeichnis aufgeführten Strecken folgende Verkehrsmittel in der 2. Klasse benutzen.:

- RegionalBahn (RB)
- RegionalExpres (RE)
- InterRegioExpres (IRE)
- InterRegio (IR)
- D-Zug (D)

Unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können Schwerbehinderte folgende Verkehrsmittel in der 2. Klasse in ganz Deutschland benutzen:

- Buslinien im Nahverkehr
- S-Bahn
- U-Bahn
- Straßenbahn
- Nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE)

In den Zügen des Fernverkehrs (ausgenommen IR/D-Züge) besteht keine unentgeltliche Beförderung, es ist der entsprechende Fahrpreis zu zahlen, auch wenn diese für den Verbundverkehr freigegeben sind.

Streckenverzeichnis:
Das Streckenverzeichnis wird mit der Wertmarke ausgegeben. Auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken, können Schwerbehinderte unentgeltlich mit den Nahverkehrszügen in der 2. Klasse fahren.
Im Streckenverzeichnis befinden sich alle Eisenbahnstrecken im Umkreis von 50 km des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Bei Zuschlagpflichtigen Nahverkehrszügen ist der entsprechende Zuschlag zu zahlen.
Die Benutzung von InterRegio/D-Züge ist dennoch möglich, wenn InterRegio/D-Züge nicht für Verbundfahrscheine freigegeben sind, sofern die Strecke im Streckenverzeichnis eingetragen ist.

Das Streckenverzeichnis ist gleichwertig wie ein Fahrschein nach dem Bahntarif.

Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften:
Schwerbehinderte werden innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften, die es mit ihrem Tarif ermöglichen Bus und Bahn mit einem Fahrausweis zu nutzen, unentgeltlich befördert. Die unentgeltliche Beförderung in Verkehrsverbünden ist unabhängig vom Streckenverzeichnis und vom Wohnort! Die unentgeltliche Beförderung beschränkt sich jedoch nur auf deutsche Verkehrsverbünden, in ausländischen (Österreich, Schweiz, Italien, u.a.) Verkehrsverbünden besteht keine unentgeltliche Beförderung. Bei geschickter Kombination von Strecken dieser Verkehrsverbünden kann man somit fast deutschlandweit unentgeltlich Bus und Bahn benutzen. Man spricht dabei von "Verbund-Hopping". Dabei fallen nur auf kurzen Strecken zwischen den Verkehrsverbünden Beförderungskosten an, die im Vergleich zu den normalen Kosten sehr gering ausfallen!

Der Schwerbehinderte wird in der 2. Klasse mit den Verkehrsmitteln befördert, die mit Verbundfahrscheinen benutzt werden dürfen. Die Fahrt kann durch mehrere Verkehrsverbünde verlaufen, ohne eine Kilometerbegrenzung. Achtung, nicht jeder angrenzende Verkehrsverbund hat ein Übergang zum benachbarten Verkehrsverbund. Daher sind je nach Strecke ein Fahrschein zu lösen.

In einigen Verkehrsverbünden können Fernverkehrszüge (IC, EC, ICE) mit Verbundfahrscheinen genutzt werden, dass gilt jedoch nicht für den Schwerbehindertenausweis.

Für die Benutzung von InterRegio(IR) und D-Zügen in Verkehrsverbünden ist ein Fernverkehrszuschlag zu zahlen. Wenn die Züge über die Grenzen mehrerer Verkehrsverbünde benutzt werden, ist nur einmal der Zuschlag zu zahlen. Nicht in jedem Verkehrsverbund sind IR/D-Züge für den Verbundverkehr freigegeben.
Es wird jedoch kein Zuschlag benötigt, wenn Schwerbehinderte im Anschluss oder im Voraus der Verbundstrecke ein Fahrschein oder sein Streckenverzeichnis vorzeigen kann.

Innerhalb von Verkehrsverbünden ist der Schwerbehindertenausweis gleichwertig wie ein Verbundfahrschein. Ebenso gilt der Ausweis bis zur Verbundgrenze, egal ob der Zug im letzten/ersten Verbundbahnhof hält.

Eine interessante und inhaltlich sehr informative ca. 130-seitige Broschüre "Mobil trotz Hanicap" gibt es von der deutschen Bahn AG als pdf-Datei hier.

Begleitpersonen und Blindenführhunde:

Schwerbehinderte, die das Merkzeichen 'B' (Begleitung) und den Satz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" im Ausweis haben, können eine Begleitperson kostenlos mitnehmen. Das gilt auch wenn der Behinderte nicht Freifahrt Berechtigt ist.

Die Begleitperson wird in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn, auf allen Buslinien des Nah- und Fernverkehrs, in Zügen von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in allen S-Bahnen, U-Bahnen und Straßenbahnen, auf dem Bodensee Bereich Überlinger See, im Nordsee Inselverkehr und im Verkehr mit der Insel Wangerooge kostenlos befördert.

In den Fernverkehrszügen InterCity(IC), EuroCity(EC), InterCityExpres(ICE), InterRegio(IR) und D-Zug(D) wird die Begleitung ebenfalls unentgeltlich befördert. Zuschläge für die genannten Züge sind nicht erforderlich.
Für folgende Fernverkehrszüge gelten besondere Ermäßigungen:
Im Nachtzug(NZ) und im CityNightLine(CNL) bezahlt der Begleiter den Aufpreis, im InterCityNight(ICN) bezahlt der Begleiter den Liege- bzw. Bettzuschlag. Im DB Autozug wird die Begleitung im Sitz- bzw. Liegewagen (Einzelplätze) unentgeltlich befördert, in Schlafwagenabteil erhält die Begleitperson keine Ermäßigung. Im Metropolitan(MET) zahlt die Begleitperson, je nach Klasse(Office, Club, Silence, Traveller), eine Gebühr für Serviceleistungen. Die Begleitperson kann auch ohne den MET-Aufschlage den Zug benutzen, hat jedoch kein Anspruch auf Serviceleistungen.

Die Begleitperson fährt in der Klasse unentgeltlich, für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte hat (bei Wertmarke die 2. Klasse).
Die Begleitung fährt auch dann unentgeltlich, wenn der Schwerbehinderte eine ermäßigte Fahrkarte hat.
In Sonderzügen und -wagen werden Begleitpersonen nicht unentgeltlich befördert.

Blinde mit dem Merkzeichen 'Bl' können einen Blindenführhund kostenlos im Nah- und Fernverkehr mitnehmen, ausgenommen Sonderzüge und -wagen.

Schwerbehinderte, die das Merkzeichen 'B' haben, können keinen Schwerbehinderte begleiten. Somit ist eine gegenseitige Begleitung der Schwerbehinderten ausgeschlossen.

Für Begleitpersonen von Blinden und Rollstuhlfahrern gibt es im Ausland speziell Regelungen.


Grundsätzlich gilt:

Mit dem Merkzeichen "G" haben sie alternativ die Möglichkeit einer Kfz-Steuerermässigung von 50%!
Mit den Merkzeichen "aG", "H" und/oder "Bl" haben Sie Anspruch auf kostenlose Freifahrt und einer Kfz-Steuerbefreiung!

Nähere Informationen zum Thema Kfz-Steuer erhalten Sie auf unserer Spezial-Seite zum Thema Finanzamt durch einen "Klick" hierauf


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4. Kfz-Nutzung - Kraftfahrzeugsteuer-Ermässigung oder -Befreiung

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